Ab dem 01.03.2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Ziel des Masernschutzgesetzes ist, dass Schul- und Kindergartenkinder wirksam vor Masern geschützt werden.
Für den Schulbereich bedeutet das, dass alle Schüler und alle in den Schulen Tätigen (damit auch Sie) mindestens 2 Masernschutzimpfungen oder eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen müssen.
Für wen gilt das Masernschutzgesetz?
Für alle, die nach 1970 geboren wurden und an einer Gemeinschaftseinrichtung, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, tätig sind.
Wie erfolgt der Nachweis?
Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage:
- einer Impfdokumentation (Impfausweis oder ärztliches Zeugnis) oder
- eines ärztlichen Zeugnisses darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt bzw. die Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann
Wann und gegenüber wem erfolgt der Nachweis?
Der Nachweis erfolgt in der Regel zum Vorstellungstermin bzw. unmittelbar vor Beginn des Praxissemesters gegenüber der Schulleitung.
Was passiert, wenn ich keinen Nachweis vorlege?
Grundsätzlich gilt, wer keinen Nachweis über einen bestehenden Impfschutz, eine Immunität oder Kontraindikation vorlegt, darf weder in der Einrichtung betreut noch in dieser tätig werden. Die Schulleitung wird in diesem Fall ein Hausverbot aussprechen.
Hinweis: Sie agieren hier eigenverantwortlich. Wenn Sie durch das Praktikumsamt zum Praxissemester angemeldet und zugelassen wurden, aber das Praxissemester aufgrund eines mangelnden Impfschutzes nicht absolvieren können, haben Sie das Praxissemester nicht bestanden. Kümmern Sie sich daher rechtzeitig um einen ausreichenden Impfschutz und halten Sie Ihre Nachweisdokumente griffbereit.
Weitere Informationen zum Masernschutzgesetz finden Sie bitte unter: www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.htmlExterner Link
Für Rückfragen steht Ihnen Frau Müller vom Praktikumsamt für Lehrämter gern zur Verfügung.